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Dokument-ID: 075022

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 937. Von dem Verzicht auf Einwendungen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.