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Dokument-ID: 074473

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 399.

idF BGBl. I Nr. 104/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2003

Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.