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WEKA (mpe) | News | 17.02.2014
Montage eines Klimageräts - Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer
Ob durch eine Änderung eines Mit- und Wohnungseigentümers am Wohnobjekt ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ist vom Außerstreitrichter nach § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen.
Geschäftszahl
OGH 27.11.2013, 5 Ob 204/13f
Norm
§ 16 Abs 2 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz
Ob durch eine Änderung eines Mit- und Wohnungseigentümers am Wohnobjekt ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ist vom Außerstreitrichter nach § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen. Die Anbringung eines Klimagerätes mit einhergehender Durchbohrung der Außenwand ist genehmigungspflichtig und stellt keinen bloß bagatellhaften Eingriff dar.
OGH: Allein schon die mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer durch das Änderungsvorhaben eines anderen Wohnungseigentümers verpflichtet diesen zur Einholung der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Erlangung einer Genehmigung des Außerstreitrichters. Bei Missachtung dieser Verpflichtung handelt er eigenmächtig, insofern rechtswidrig. Als Folge können die Beseitigung und zukünftige Unterlassungen von Änderungen durch Klage erwirkt werden.
In einer Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs eines Mit- und Wohnungseigentümers durch einen anderen sieht die ständige Rechtsprechung noch keine Schikane.
Vom Streitrichter ist eine Änderung darauf zu prüfen, ob § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) anzuwenden ist.
Nicht genehmigungsbedürftig sind bagatellhafte Umgestaltungen, im Gegensatz zu Änderungen, welche schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile des Wohnobjekts darstellen (vgl 5 Ob 25/13g).
Der bisherigen Rechtsprechung (5 Ob 25/08z) folgend, ist die Montage eines Klimageräts an der Fassade keine Bagatelle, nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden Durchbohrung der Außenmauer, um Verbindungsschläuche in das Wohnungsinnere zu leiten.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.forum-media.at/wohnrecht/Judikatur.