Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4131 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4322) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4322) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 075110

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1021. die Aufkündigung;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorgesehenes und unvermeidliches Hinderniß eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.