Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4131 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4322) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (4322) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074945

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 864a.

idF BGBl. Nr. 140/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1979

Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.