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Dokument-ID: 227399
Vorschrift
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
§ 15. Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
idF BGBl. II Nr. 490/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
- von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
- einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
- bei einem Wert bis 36 336,42 Euro .................... 4 Prozent
- bei einem Wert von mehr als 36 336,42 Euro ........... 3 Prozent