Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 1440 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1550) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1550) anzeigen-
Thema
-
(200)
Mietrecht
Mietrecht
(200)
- (55) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (55)
- (13) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (13)
- (5) Mietanbot Mietanbot (5)
- (91) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (91)
- (5) Befristung Befristung (5)
- (28) Mietzins Mietzins (28)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (5) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (5)
- (22) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (22)
- (11) Mieterschutz Mieterschutz (11)
- (28) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (28)
- (6) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (6)
-
(13)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(13)
- (4) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (4)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (1) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (1)
- (3) WEG-Verträge WEG-Verträge (3)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (1) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (1)
- (1) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (1)
- (16) Kommentare Kommentare (16)
-
(200)
Mietrecht
Mietrecht
(200)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 382k. Einstweiliger Mietzins
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Ist zwischen den Parteien eines dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB anhängig, so hat das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufzutragen, sofern der Vermieter bescheinigt, dass der Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt.
(2) Der einstweilige Mietzins nach Abs. 1 ist mit dem in § 45 Abs. 1 oder 2 MRG für den jeweiligen Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuzüglich des im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen gleichbleibenden Teilbetrags an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nach § 21 Abs. 3 MRG festzusetzen. Liegt aber der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins unter dem für den Mietgegenstand geltenden Betrag nach § 45 Abs. 1 oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiligen Mietzinses die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu legen. § 15 Abs. 2 MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist für die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anführung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.
(BGBl. I Nr. 86/2021)