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WEKA (ato) | News | 10.10.2016
Zur Einstellung des unleidlichen Verhaltens eines gekündigten Mieters nach Zustellung der Aufkündigung
Im Falle, dass der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen.
Geschäftszahl
OGH 28. Juni 2016, 8 Ob 55/16w
Norm
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Im Falle, dass der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten (in casu: Söhne der Beklagten haben eine Nachbarin beschimpft) einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen. Bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose kann diese zur Klagsabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann.
OGH: Voraussetzung für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens bildet eine Störung des friedlichen Zusammenlebens, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Hierbei gilt, dass der Mieter das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benutzen, ebenfalls verantwortet.
Hinsichtlich der Beurteilung von Kündigungsgründen sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung entscheidend. Stellt der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens jedoch mitzuberücksichtigen. Bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose kann dies zur Klagsabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. In eventu kann auch auf Entwicklungen Bedacht genommen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits in die Wege geleitet wurden.
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose wurde im vorliegenden Fall bejaht, so vor allem weil die Nachbarin, die von zwei Söhnen der Beklagten beschimpft worden war, zeitgleich mit der Zustellung der Aufkündigung auszog, mit anderen Personen im Haus keine Konflikte bestehen und es seit mittlerweile 3 Jahren zu keinen weiteren Vorfällen im Haus oder gegenüber Mietern des Hauses gekommen ist.
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