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Dokument-ID: 227393
3. ABSCHNITT
Vorschrift
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
§ 10. Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996
Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.