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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
Grundbuchsgebührennovelle – Wertberechnung der Eintragungsgebühr Neu
Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist gem § 26 Abs 1 bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen.