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Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz
Bedarf es zur Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum einer gesonderten Eintragung im Grundbuch?
OGH: Kläger und Beklagter sind Wohnungseigentümer eines Gebäudes in Wien, in welchem sich eine Tiefgarage mit sieben Parkplätzen befindet. Dabei kommt jedem Eigentümer ein Parkplatz zu, wobei diese nummeriert sind und zumindest anfänglich den Hausnummern der Miteigentümer (Tür 1 – Parkplatz 1, Tür 2 – Parkplatz 2 usw) entsprachen. Der Kläger beschloss mit einem anderen Bewohner Parkplatz zu tauschen, woraufhin die Nummerierungen geändert wurden und alle danach abgeschlossenen Kaufverträge der neuen Nummerierung folgten. Als der Kläger seine Wohnung verkauft, lehnen die Käufer den zusätzlichen Kauf des Stellplatzes bis zur Klärung der diesbezüglichen Rechtslage ab. Der Kläger will daraufhin eine Grundbuchsänderung erwirken, wäre dafür aber auf die Mitwirkung aller Miteigentümer angewiesen. Er begehrte daraufhin die Beklagte, eine Miteigentümerin, welche ihre Mitwirkung verweigerte, zur Einwilligung zu verpflichten.