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Dokument-ID: 1188742
Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
„Erderwärmung“: Verkehrsüblichkeit für die Errichtung einer Klimaanlage?
OGH: Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf beide Voraussetzungen trifft den Mieter. Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Die Errichtung einer Außenklimaanlage zählt nicht zu solchen privilegierten Veränderungen.