Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4133 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4323) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4323) anzeigen-
Thema
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
- (58) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (58)
- (5) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (5)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (110) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (110)
- (14) Befristung Befristung (14)
- (29) Mietzins Mietzins (29)
- (4) Betriebskosten Betriebskosten (4)
- (1) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (1)
- (33) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (33)
- (13) Mieterschutz Mieterschutz (13)
- (14) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (14)
- (10) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (10)
-
(135)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(135)
- (80) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (80)
- (18) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (18)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (9) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (9)
- (46) WEG-Verträge WEG-Verträge (46)
- (6) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (6)
- (5) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (5)
- (4) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (4)
- (12) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (12)
- (40) Kommentare Kommentare (40)
-
(213)
Mietrecht
Mietrecht
(213)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 147.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 146 gilt entsprechend.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(BGBl. I Nr. 15/2013)