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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Zur Parteistellung des Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren über dessen Bestellung
OGH: Für die Frage der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation kommt es darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in die geschützte Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift. Es ist daher nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die materielle Beschwer liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird.