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Dokument-ID: 1093942

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 461. Vermögensverzeichnis

idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.

(BGBl. I Nr. 136/2023)