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Dokument-ID: 1188740

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Lange Verjährungsfrist für die Rechnungslegung der Betriebskosten nach § 21 MRG

OGH: Der Antragsteller ist zumindest seit 2010 Hauptmieter einer Wohnung in einem Haus, das die Antragsgegner im Jahr 2020 von der damaligen Alleineigentümerin erwarben. Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegnern für die Jahre 2011 bis einschließlich 2019 aufzutragen, Betriebskostenabrechnungen über die Lift-Betriebskosten zu legen. Dagegen erhoben die Antragsgegner ua den Einwand der Verjährung, weil die eine kürzere Verjährungsfrist vorsehenden Bestimmungen der § 27 Abs 3 MRG und § 34 Abs 1 WEG 2002 analog anzuwenden seien.

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