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WEKA (mpe) | Judikatur | Leitsatz
Zum Umfang des § 364 Abs 3 ABGB – Auf Topfpflanzen anwendbar?
OGH: Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Unterlassung von Immissionen (Lichtentzug) ausgehend von vor den Fenstern der von ihr angemieteten Räumlichkeiten aufgestellten beweglichen Trögen und der darin eingesetzten Pflanzen, ohne sich dabei auf § 364 Abs 3 ABGB zu berufen. Der OGH hatte zu prüfen, ob sie inhaltlich einen Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB geltend macht, ob also der Klagssachverhalt dieser Bestimmung unterstellt werden kann. Dazu ist zu beurteilen, ob der in § 364 Abs 3 ABGB verwendete Begriff „Pflanzen“ auch nicht mit dem Boden verwurzelte, in Töpfen oder Trögen eingesetzte Pflanzen umfasst.