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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 32 Ergebnisse.
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Gerichtliche Aufkündigung wegen Mietzinsrückstandes (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG)
Hier finden Sie ein Muster zur gerichtlichen Aufkündigung einer Mietwohung wegen Mietzinsrückstandes bzw fehlenden Zahlungen des Bestandzinses (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Betriebskosten, Umsatzsteuer).Redaktion WEKA - Karin Zahiragic | Muster | Schriftsatzmuster | Dokument-ID: 878540 -
Wohnungstypbeschreibung für eine Neuerrichtung ohne öffentliche Mittel nach 30.06.1953
Wohnungstyp mit Neuerrichtung eines gesamten Gebäudes ohne Wohnbauförderungsmittel nach dem 30.06.1953.WEKA (bna) - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 653376 -
Mietzinserhöhung – Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG)
Das Gericht kann wegen eines Verfahrens auf Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG) nicht gesondert vom Hauptverfahren angerufen werden. Die Entscheidung selbst stellt einen gesondert anfechtbaren Sachbeschluss, der das Verfahren nicht beendet, dar.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282293 -
Kategorien – Ausstattungsmerkmale
Jede einzelne Wohnungskategorie weist nach § 15a MRG unterschiedliche Merkmale auf, die hier kurz zusammengefasst sind. Weiters werden die Voraussetzungen der einzelnen Kategoriemerkmale näher beleuchtet.Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281496 -
Mietzinserhöhung bei Mieterschutz
Verfahren auf Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG sind idR langwierig und kostenintensiv. Ein solches kann für den Vermieter im Falle, dass eine kostengünstige Sanierung des Hauses im Vordergrund steht, dennoch interessant sein.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281525 -
Mietzinsabrechnung
Die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr ist vom Vermieter bis zum 30.06. jeden Kalenderjahres an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Des Weiteren ist diesen die Belegeinsicht zu gewähren.Alexander Kdolsky - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 383010 -
Mietzins – Freie Vereinbarung
Eine freie Vereinbarung ist nicht nur zulässig, wenn auf sie ausdrücklich verwiesen wurde, sondern auch in Fällen, in denen das MRG nicht anwendbar ist (etwa Flächenmiete unbebauter Grundstücke, Miete von Garagen zu privaten Zwecken, Pacht …).Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281641 -
Mietzinsrückstand – Allgemeines
Mit welchem Mietzinsbestandteil (zB Hauptmietzins, Umsatzsteuer, Betriebskosten) sich der Mieter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung in Rückstand befindet, ist für den Kündigungsgrund unerheblich.Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496491 -
Mietzinsrückstand – Abwehr eines Räumungsbegehrens
Ob das Räumungsbegehren abgewehrt oder die Kündigung aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob es dem Mieter gelingt, den Vorhalt des groben Verschuldens am Rückstand auszuräumen.Olaf Rittinger - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496515 -
Mietzinsrückstand – Grobes Verschulden
Der Mieter kann eine Aufkündigung oder ein Räumungsbegehren des Vermieters abwehren, wenn er den geschuldeten Betrag vor Schluss der Verhandlung in 1. Instanz bezahlt und nachweisen kann, dass ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.Philipp Ortbauer - Thomas Lederer - Markus Bulgarini - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496507 -
Mietzins – Fälligkeit
Mangels abweichender Vereinbarung hat der Mieter den Mietzins am 5. eines jeden Kalendermonats – auf das zu diesem Zweck vom Vermieter bekanntzugebende Bankkonto – im Vorhinein zu bezahlen.Simone Unterfrauner - Iman Torabia - Patricia Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 610791 -
Mietzins – Erhöhungsarten
Maßgebend für die Erhöhung ist immer der für das jeweilige Bundesland pauschal festgesetzte Richtwert, nicht etwa der für die konkrete Wohnung in Betracht kommende Richtwertmietzins.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281542 -
Angemessener Mietzins bei Geschäftsräumen
Der angemessene Mietzins ist der im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Geschäftslokales ortsübliche Mietzins.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281617 -
Mietzinserhöhung – Antrag auf Entscheidung
Der Antrag kann vom Vermieter, der Gemeinde, in deren Sprengel sich das Haus befindet oder vom für das Haus bestellten Zwangsverwalter – bei der Schlichtungsstelle –, gestellt werden. Den Mietern kommt im Verfahren Parteistellung zu.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281588 -
Angemessener Mietzins bei Wohnungen
Als „angemessen“ gilt bei Wohnungen der im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietobjektes ortsübliche Mietzins.Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281635 -
Möbelmiete
Der OGH sieht eine Klausel, mit welcher die Erhaltungs- und Erneuerungspflichten generell auf den Mieter überwälzt werden, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht, an.Hans Sandrini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277184 -
Mietzinsabrechnung – Bestandteile
Folgender Beitrag erörtert, in welcher Art und Weise die einzelnen Posten der Mietzinsabrechnung (Einnahmen und Ausgaben) auszuweisen sind und wie diese verrechnet werden.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281961 -
Kategoriemietzins – Rechtsfolgen unzulässiger Vereinbarungen und ihre Durchsetzung
Mietzinsvorschreibungen, die die Anwendung findende Kategorie übersteigen, sind ungültig. Der Mieter kann daher von seinem Vermieter den überhöht bezahlten Betrag zurückverlangen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284373 -
Zahlungsverzugsgesetz
Das Zahlungsverzugsgesetz (BGBl I Nr 50/2013) ist mit 16. März 2013 in Kraft getreten. und enthält Bestimmungen, deren praktische Auswirkungen vor allem terminlich fixierte Zahlungen betreffen. -
Indexanpassung
Um zu verhindern, dass der Mietzins durch die Inflation immer weniger wert wird, hat das Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass auch Mietzinse wertgesichert werden können.Alexander Scheer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282732 -
Wohnung der Kategorie A mit über 90 m² Nutzfläche – Checkliste
Checkliste anwendbarer Vorschriften zu einer Wohnung Typ 13; Wohnung der Kategorie A mit über 90 m² Nutzfläche, Vertragsabschluss zwischen 01.01.1982 und 31.12.1985.WEKA (red) | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 907248 -
Wohnungstypbeschreibung für eine nachträglich befristete Zinserhöhung
Schriftliche, zeitlich begrenzte Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses frühestens ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss.Redaktion WEKA - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 653391 -
Vereinbarung angemessener Hauptmietzins nach mehr als halbjähriger Vertragsdauer - Checkliste
Checkliste zu Wohnung Typ 18; Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses nach mehr als halbjähriger Vertragsdauer.WEKA (red) | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 905536 -
Frühere Standardanhebungen - Checkliste
Checkliste zu Wohnung Typ 6: Hauptkriterium Standardanhebung; Wohnungen, deren Standard vom Vermieter nach dem 31.12.1967 durch Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde.WEKA (red) | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 907238 -
Wohnungstypbeschreibung für eine nachträglich vereinbarte Zinserhöhung
Checkliste zu Wohnung Typ 4; Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses bei unbefristetem Mietverhältnis, das seit Übergabe mehr als ein Jahr gedauert hat.WEKA (red) - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste | Dokument-ID: 653389
