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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 25 Ergebnisse.
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Mietzinserhöhung – Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG)
Das Gericht kann wegen eines Verfahrens auf Grundsatzentscheidung (§ 18a Abs 1 MRG) nicht gesondert vom Hauptverfahren angerufen werden. Die Entscheidung selbst stellt einen gesondert anfechtbaren Sachbeschluss, der das Verfahren nicht beendet, dar.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282293 -
Mietzinserhöhung bei Mieterschutz
Verfahren auf Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG sind idR langwierig und kostenintensiv. Ein solches kann für den Vermieter im Falle, dass eine kostengünstige Sanierung des Hauses im Vordergrund steht, dennoch interessant sein.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281525 -
Mietzinsrückstand – Allgemeines
Mit welchem Mietzinsbestandteil (zB Hauptmietzins, Umsatzsteuer, Betriebskosten) sich der Mieter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung in Rückstand befindet, ist für den Kündigungsgrund unerheblich.Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496491 -
Mietzinsrückstand – Abwehr eines Räumungsbegehrens
Ob das Räumungsbegehren abgewehrt oder die Kündigung aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob es dem Mieter gelingt, den Vorhalt des groben Verschuldens am Rückstand auszuräumen.Olaf Rittinger - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496515 -
Mietzinsrückstand – Grobes Verschulden
Der Mieter kann eine Aufkündigung oder ein Räumungsbegehren des Vermieters abwehren, wenn er den geschuldeten Betrag vor Schluss der Verhandlung in 1. Instanz bezahlt und nachweisen kann, dass ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.Philipp Ortbauer - Thomas Lederer - Markus Bulgarini - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496507
