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Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 11 Ergebnisse.
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Ablöse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Hat ein Mieter in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Investitionen zur wesentlichen Verbesserung gemacht, so hat dieser einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter.Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 275200 -
Verfahren außer Streitsachen – Besonderheiten
Für das gerichtliche Verfahren gelten nach § 37 Abs 3 Mietrechtsgesetz die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit bestimmten Besonderheiten.Iman Torabia - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277186 -
Verbotene Vereinbarungen
Vereinbarungen, die einen in § 27 Abs 1 MRG ausgewiesenen Gegenstand beinhalten, sind nichtig. Der Gesetzgeber versucht dadurch zu erreichen, dass eine Leistung immer eine adäquate Gegenleistung nach sich zieht.Olaf Rittinger - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 384227 -
Verfahren außer Streitsachen
§ 37 Abs 1 MRG zählt jene Entscheidungen auf für die die Schlichtungsstelle bzw das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zuständig ist. Andere Angelegenheiten gehören auf den streitigen Rechtsweg.Iman Torabia - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277190 -
Ablöse nach § 1097 ABGB
Unabhängig davon, ob das MRG auf den konkreten Mietvertrag anwendbar ist, sieht auch § 1097 ABGB einen Ersatzanspruch für den Mieter vor, der Aufwendungen getätigt hat, die eigentlich dem Vermieter oblägen.
