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Dokument-ID: 282210
Iman Torabia - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mietvertrag – Abgrenzung zu Leihe/Bittleihe/Leasing/Pacht
Leihe (§ 971 ABGB)
Ein Leihvertrag entsteht durch unentgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache zum Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (§ 971 ABGB). Der Zeitpunkt, zu dem der Gebrauch beendigt sein soll, muss nicht von vornherein bestimmt oder bestimmbar sein. Er kann auch durch den Bedarf des Entlehners begrenzt werden.