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Indexanpassung
Um zu verhindern, dass der Mietzins durch die Inflation immer weniger wert wird, hat das Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass auch Mietzinse wertgesichert werden können.Alexander Scheer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282732 -
Angemessener Mietzins bei Geschäftsräumen
Der angemessene Mietzins ist der im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Geschäftslokales ortsübliche Mietzins.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281617 -
Mietzinsreserve
Als Mietzinsreserve bezeichnet man jenen Unterschiedsbetrag, der sich im Zuge einer Mietzinsabrechnung aus der Gegenüberstellung der hier ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben, errechnet.Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 333019 -
Kategoriemietzins – Rechtsfolgen unzulässiger Vereinbarungen und ihre Durchsetzung
Mietzinsvorschreibungen, die die Anwendung findende Kategorie übersteigen, sind ungültig. Der Mieter kann daher von seinem Vermieter den überhöht bezahlten Betrag zurückverlangen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284373 -
Mietzins – Erhöhungsarten
Maßgebend für die Erhöhung ist immer der für das jeweilige Bundesland pauschal festgesetzte Richtwert, nicht etwa der für die konkrete Wohnung in Betracht kommende Richtwertmietzins.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 281542 -
Mietzinsrückstand – Grobes Verschulden
Der Mieter kann eine Aufkündigung oder ein Räumungsbegehren des Vermieters abwehren, wenn er den geschuldeten Betrag vor Schluss der Verhandlung in 1. Instanz bezahlt und nachweisen kann, dass ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.Philipp Ortbauer - Thomas Lederer - Markus Bulgarini - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496507 -
Mietzinsrückstand – Allgemeines
Mit welchem Mietzinsbestandteil (zB Hauptmietzins, Umsatzsteuer, Betriebskosten) sich der Mieter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung in Rückstand befindet, ist für den Kündigungsgrund unerheblich.Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 496491