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Dokument-ID: 277736
Aufkündigung des Mietverhältnisses
Voraussetzung
Liegt kein Bestandverhältnis – also etwa ein Leihvertrag oder eine im Rahmen familienrechtlicher Verhältnisse gestattete Benützung einer Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf – vor, kann dieses Rechtsverhältnis nicht durch Kündigung beendet werden. Eine dennoch erhobene gerichtliche Aufkündigung, in der schon ein Bestandverhältnis verneint wird, ist als unschlüssig aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn sich im fortgesetzten Gerichtsverfahren das Fehlen eines Bestandverhältnisses herausstellt (MietSlg 39.796).