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Dokument-ID: 186997

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Verwandtschaft

idF BGBl. I Nr. 46/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

(BGBl. I Nr. 46/2025)