Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 396 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigen-
Thema
-
(91)
Mietrecht
Mietrecht
(91)
- (37) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (37)
- (16) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (16)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (30) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (30)
- (5) Befristung Befristung (5)
- (18) Mietzins Mietzins (18)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (1) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (1)
- (2) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (2)
- (1) Mieterschutz Mieterschutz (1)
- (14) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (14)
- (5) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (5)
-
(34)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(34)
- (8) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (8)
- (2) Hausverwalter Hausverwalter (2)
- (16) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (16)
- (3) WEG-Verträge WEG-Verträge (3)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (1) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (1)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (1) Kommentare Kommentare (1)
-
(91)
Mietrecht
Mietrecht
(91)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 39.
idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025
(1)Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.
(2)Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
(3)Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 1 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.
(BGBl. I Nr. 50/2025)