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Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 39a. Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte
idF BGBl. I Nr. 50/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025
(1)Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.
(2)Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (BGBl. I Nr. 50/2025)
- die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,
- sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
- die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
(3)Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme
- im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c oder (BGBl. I Nr. 50/2025)
- außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
(4)Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.