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WEKA (fpf) | Judikatur | Entscheidung
7 Ob 42/24p; OGH; 17. April 2024 – bearbeitete Version
GZ: 7 Ob 42/24p | Gericht: OGH vom 17.04.2024
Leerstehung wegen Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands
Leitsatz
Ist der Mieter wegen Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes genötigt, sein Wohnbedürfnis bis zu deren Beseitigung anderswo zu befriedigen, liegt – unabhängig von einer Vertragswidrigkeit des Vermieters – kein in der Sphäre des Mieters liegender Umstand vor, der den Vermieter zur Kündigung wegen Nichtbenützung berechtigt. Wurde ein Mieter durch eine von ihm nicht zu vertretende Unbrauchbarkeit des Bestandsgegenstands veranlasst, sich eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis am bisherigen Objekt nicht abgesprochen werden. In solchen Fällen ist eine Rückkehrabsicht des Mieters zu vermuten.