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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Privilegierung bei Austausch des Heizungssystems zur Vermeidung fossiler Brennstoffe?
OGH: Zu den privilegierten Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 gehört insbesondere die Errichtung von Beheizungsanlagen. Privilegiert ist dem Wortlaut nach nur die „Errichtung“ von Beheizungsanlagen, also die Herstellung oder Neuschaffung einer im Wohnungseigentumsobjekt bisher nicht vorhandenen derartigen Anlage, nicht aber deren Umgestaltung insbesondere durch den Tausch des Heizungssystems. Gegen eine extensive, auch solche Maßnahmen umfassende Auslegung dieses Ausnahmetatbestands spricht nicht nur der Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen sind, sondern auch deren Zweck. Die Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 stellt nämlich darauf ab, dass die Ausstattung des Wohnungseigentumsobjekts mit bestimmten namentlich genannten Anlagen oder ähnlichen Einrichtungen ganz offenkundig entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entspricht, sodass sich ein entsprechender Nachweis erübrigt. Dies kann jedoch dann nicht von vornherein angenommen werden und daher auch nicht als vom Willen des Gesetzgebers erfasst angesehen werden, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstattung eines Wohnungseigentumsobjekts mit solchen Einrichtungen handelt, sondern bloß um deren Änderung durch Umgestaltung.