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  • Zum einheitlichen Änderungsrecht im WEG

    § 38 Abs 1 WEG 2002 kann auch auf Zustimmungserklärungen und/oder Duldungspflichten im Zusammenhang mit Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 Anwendung finden. Voraussetzung ist aber dennoch, dass die Erklärungen unbillig sind und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Änderungsvorbehalt unterschiedslos zugunsten aller Wohnungseigentümer vereinbart wurde.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 15/24b | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1199152
  • Zur objektiven Unvermietbarkeit wegen Widmung zu Gemeinschaftszwecken

    Die objektive Unvermietbarkeit eines Objekts kann sich auch aus seiner Widmung für Gemeinschaftszwecke ergeben. Da § 17 MRG einen möglichst stabilen, von temporären Änderungen weitgehend unbeeinflussten Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses vorsieht, muss die Widmung jedoch eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein, um zur Unvermietbarkeit des Objekts zu führen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 29/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1252635
  • Abschluss von Einzelwärmelieferungsverträgen – Verstoß gegen § 38 WEG 2002?

    § 38 Abs 1 WEG 2002 ordnet die Unwirksamkeit von unbilligen Aufhebungen oder Beschränkungen der den Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechten an. Contracting-Verträge können, müssen aber nicht, nach dieser Bestimmung unwirksam sein. Eine entsprechend klar formulierte Vereinbarung im Kaufvertrag, die über die Folgen verständlich aufklärt, spricht für die Zulässigkeit; ebenso eine Vereinbarung, die einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 218/24s | OGH vom 24.09.2025 | Dokument-ID: 1252630
  • Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäusern?

    Bereits zu § 19 Abs 1 WEG 1975 sprach der OGH aus, dass die Aufteilungsregel des § 19 WEG 1975 auch dann gilt, wenn es sich bei den betroffenen Wohnungseigentumsobjekten um Reihenhäuser handelt. Er hielt weiters explizit fest, dass auf die Begründung von Wohnungseigentum an Reihenhäusern die für Wohnungseigentumsobjekte geltenden Regeln anzuwenden sind. Diese Judikatur gilt auch für das WEG 2002.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240267
  • Einsichtsrecht in Verträge der EigG mit Energieversorger und Versicherer gem § 34 WEG 2002?

    Mit der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung geht auch seine Verpflichtung einher, den Wohnungseigentümern Belegeinsicht zu gewähren. Da die Belegeinsicht der Kontrolle der Rechnungslegung dient und somit Ausfluss der Rechnungslegungspflicht ist, kann der Umfang jener Informationen, die zu belegen sind, nicht weiter gehen als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist. Das Recht auf Belegeinsicht besteht somit nur im Umfang des Rechts auf Rechnungslegung.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 208/24k | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240260
  • Umstellung des Heizungssystems: Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG?

    Maßnahmen der bloßen Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage sind ebenso wenig von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfasst wie der Tausch des Heizungssystems. Antragsteller, die die Zustimmung zu einer solchen Änderung begehren, müssen daher ein wichtiges Interesse bzw die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme behaupten und beweisen. Allgemeine Ausführungen zu Energiewende und Klimawandel ersetzen die Behauptungs- und Beweislast nicht.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 42/25z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234758
  • Balkonverglasung: Stellt das ein wichtiges Interesse gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 dar?

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vorliegt, ist insbesondere maßgebend, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Ein südseitig gelegener, nicht der Wetterseite zugewandter, überdachter Balkon ermöglicht auch ohne Verglasung eine dem üblichen Standard entsprechende Nutzung von Wohnung und Balkon.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 204/24x | OGH vom 18.12.2024 | Dokument-ID: 1199159
  • 5 Ob 13/25k; OGH; 23. September 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 13/25k | OGH vom 23.09.2025 | Dokument-ID: 1253125
  • WE-Begründung an Außenfenstern, Außentüren und Fensterrollläden möglich?

    An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Die Außenhaut eines Gebäudes, das sind die Außenmauern und die Fassade, die Außenfenster, Balkone, Terrassen, Balkontüren und Balkongeländer sowie Außenjalousien und -rollläden, zählt zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft. An ihr kann somit nicht Wohnungseigentum begründet werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 13/25k | OGH vom 23.09.2025 | Dokument-ID: 1252631
  • Voraussetzungen für die Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels

    Ein erfolgreicher Antrag auf Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gem § 32 Abs 5 WEG 2002 setzt voraus, dass erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten der Mit- und Wohnungseigentümer bestehen. Maßgeblich ist dabei die objektive Nutzungsmöglichkeit, nicht die subjektive, tatsächliche. Auf lediglich vorübergehende Gegebenheiten kommt es nicht an.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 160/25b | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261298
  • Zum abweichenden Verteilungsschlüssel und Voraussetzung einer Neufestsetzung

    Vom gesetzlich vorgesehenen Verteilungsschlüssel (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) können sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam im Rahmen einer schriftlich geschlossenen Vereinbarung abgehen (§ 32 Abs 2 WEG 2002). Wurde eine solche Vereinbarung getroffen, kann das Gericht den Verteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nur noch dann ändern, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit gekommen ist.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 127/24y | OGH vom 03.06.2025 | Dokument-ID: 1234753
  • 5 Ob 50/25a; OGH; 20. November 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 50/25a | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261363
  • Wirksamkeit und Abstimmungsende von Umlaufbeschlüssen

    Ein Umlaufbeschluss ist nur dann wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten. Dabei ist keine starre Orientierung an der Zweiwochenfrist des § 25 Abs 2 WEG 2002 geboten. Ein Beschluss kommt erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses zustande. Keinesfalls hängt die Festlegung der Beendigung der Abstimmung und damit die Feststellung eines wirksamen Beschlusses von einer entsprechenden Erklärung des Initiators des Abstimmungsvorgangs ab.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 77/25x | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240268
  • 5 Ob 76/25z; OGH; 20. November 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 76/25z | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261359
  • 5 Ob 160/25b; OGH; 20. November 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 160/25b | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261367
  • Fruchtgenuss bei einem Kfz-Abstellplatz im „Mischhaus“?

    Wurde in einem Haus nicht an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet (Mischhaus), so kann an einem Objekt (hier: ein zwar parifizierter, aber keinem Wohnungseigentumsobjekt zugeordneter Kfz-Abstellplatz), das nicht im Grundbuch aufscheint, mangels Möglichkeit zur Intabulation, kein Fruchtgenussrecht begründet werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 76/25z | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261290
  • Wirksamkeit eines abweichenden Verteilungsschlüssels

    Nach § 32 Abs 2 WEG 2002 können sämtliche Miteigentümer schriftlich einen von der Regelung des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen. Das gilt jedenfalls dann auch analog für Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums, wenn der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Abschluss der Vereinbarung hat einstimmig zu erfolgen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 130/24i | OGH vom 18.12.2024 | Dokument-ID: 1199161
  • 3 Ob 218/24s; OGH; 24. September 2025

    Judikatur | Entscheidung | 3 Ob 218/24s | OGH vom 24.09.2025 | Dokument-ID: 1253121
  • Sind Freiflächen Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts?

    Freiflächen können nur dann Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts sein, wenn dieses dennoch einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbständigen Teil eines Gebäudes darstellt. Teil des Wohnungseigentumsobjekts sind solche Flächen daher (nur), wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts klar erkennbar sind.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 50/25a | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261297
  • Zur Aufforderung zur Äußerung beim Umlaufbeschluss

    Erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss, ist allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Die Orientierung an der Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 ist dabei nicht zwingend. Dem schriftlichen Umlaufbeschluss muss auch keine getrennte schriftliche Verständigung oder eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung vorangehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 222/24v | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1203761
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen an für Mängel an allgemeinen Teilen

    Bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft können die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses erst nach Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses geltend gemacht werden. Entbehrlich ist ein solcher Beschluss der Eigentümergemeinschaft nur dann, wenn durch einen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, etwa, wenn die Wahl der Behelfe bereits getroffen wurde.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 212/24h | OGH vom 26.02.2025 | Dokument-ID: 1203760
  • Privilegierung bei Austausch des Heizungssystems zur Vermeidung fossiler Brennstoffe?

    Die Errichtung von Beheizungsanlagen zählt zu den privilegierten Änderungen des § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002. Privilegiert ist jedoch nur die Errichtung, nicht die Umgestaltung der Anlage oder der Tausch des Heizungssystems.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 100/24b | OGH vom 18.12.2024 | Dokument-ID: 1199160
  • Zur Verkehrsüblichkeit einer Balkonerrichtung

    Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderungsmaßnahme nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist entscheidend, ob die Änderung gemessen am konkreten Haus und am konkreten Umfeld als verkehrsüblich angesehen werden kann. Das Umfeld besteht dabei in der unmittelbaren Umgebung, in der „Gegend“. Bei der Beurteilung kann daher nicht nur auf das betreffende Haus selbst oder einzelne Nachbarhäuser abgestellt werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 112/24t | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234759
  • 5 Ob 96/25s; OGH; 5. August 2025

    Judikatur | Entscheidung | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240285
  • Nachträgliche Erhöhung bereits vorgeschriebener (und bezahlter) Bewirtschaftungskosten-Akonti rechtens?

    Bei akuten Liquiditätsengpässen kann der Verwalter die monatlichen Vorschreibungen für Betriebskosten und Rücklagen auch während des laufenden Jahres erhöhen. Die nachträgliche Erhöhung bereits vorgeschriebener (und bezahlter) Bewirtschaftungskostenakonti ist nach § 32 WEG 2002 mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 194/24a | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1199154

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