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Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäusern?
Bereits zu § 19 Abs 1 WEG 1975 sprach der OGH aus, dass die Aufteilungsregel des § 19 WEG 1975 auch dann gilt, wenn es sich bei den betroffenen Wohnungseigentumsobjekten um Reihenhäuser handelt. Er hielt weiters explizit fest, dass auf die Begründung von Wohnungseigentum an Reihenhäusern die für Wohnungseigentumsobjekte geltenden Regeln anzuwenden sind. Diese Judikatur gilt auch für das WEG 2002.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240267 -
Schützt Unkenntnis einer Vertragspartei vor dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts?
Für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Vertragsparteien das Geschäft mit Umgehungsabsicht schließen. Relevant ist nur, ob das Geschäft objektiv Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Anderes gilt, wenn das Geschäft, etwa ein Zeitmietvertrag, nicht an sich verboten ist; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vertragsparteien über jene Umstände, die objektiv die Umgehung des Gesetzes bewirken, maßgeblich.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 62/25m | OGH vom 27.05.2025 | Dokument-ID: 1240280 -
Bestehen „unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten“ bei Balkonen?
Aufwendungen für die Liegenschaft sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein anderer Aufteilungsschlüssel kann gerichtlich festgesetzt werden, wenn bezüglich der betroffenen Aufwendung erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Diese Voraussetzung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer von der Nutzung anderer Wohnungseigentumsobjekte einschließlich deren Balkone ausgeschlossen ist.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 146/24t | OGH vom 02.04.2025 | Dokument-ID: 1203758 -
Zur Mietzinsminderung zu 100 % und grobem Verschulden
Der Mieter ist behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass ihn am Zahlungsrückstand des Mietzinses kein grobes Verschulden trifft. Die diesbezügliche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommt es im Zeitraum des Zahlungsrückstands lediglich zu punktuellen und/oder geringen Mängeln, trifft den Mieter ein grobes Verschulden, wenn er dennoch davon ausgeht, zu einer 100%igen Preisminderung berechtigt zu sein.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 223/24y | OGH vom 11.12.2024 | Dokument-ID: 1195612