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  • Zur Zustimmung zur touristischen Kurzzeitvermietung im WEG

    Haben die Parteien eines Wohnungseigentumsvertrags einander die uneingeschränkte und unbefristete Zustimmung zur (touristischen) Kurzzeitvermietung der Objekte erteilt, so sind sie zur Abgabe jener Erklärungen verpflichtet, die erforderlich sind, um die Antragsvoraussetzungen für die behördliche Ausnahmebewilligung des seit 2023 geltenden § 129 Abs 1a WrBauO, der die Kurzzeitvermietung einschränkt, zu erfüllen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 172/25t | OGH vom 12.03.2026 | Dokument-ID: 1273243
  • Zum einheitlichen Änderungsrecht im WEG

    § 38 Abs 1 WEG 2002 kann auch auf Zustimmungserklärungen und/oder Duldungspflichten im Zusammenhang mit Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 Anwendung finden. Voraussetzung ist aber dennoch, dass die Erklärungen unbillig sind und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Änderungsvorbehalt unterschiedslos zugunsten aller Wohnungseigentümer vereinbart wurde.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 15/24b | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1199152
  • Zur objektiven Unvermietbarkeit wegen Widmung zu Gemeinschaftszwecken

    Die objektive Unvermietbarkeit eines Objekts kann sich auch aus seiner Widmung für Gemeinschaftszwecke ergeben. Da § 17 MRG einen möglichst stabilen, von temporären Änderungen weitgehend unbeeinflussten Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses vorsieht, muss die Widmung jedoch eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein, um zur Unvermietbarkeit des Objekts zu führen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 29/25p | OGH vom 30.10.2025 | Dokument-ID: 1252635
  • Abschluss von Einzelwärmelieferungsverträgen – Verstoß gegen § 38 WEG 2002?

    § 38 Abs 1 WEG 2002 ordnet die Unwirksamkeit von unbilligen Aufhebungen oder Beschränkungen der den Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechten an. Contracting-Verträge können, müssen aber nicht, nach dieser Bestimmung unwirksam sein. Eine entsprechend klar formulierte Vereinbarung im Kaufvertrag, die über die Folgen verständlich aufklärt, spricht für die Zulässigkeit; ebenso eine Vereinbarung, die einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 218/24s | OGH vom 24.09.2025 | Dokument-ID: 1252630
  • Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäusern?

    Bereits zu § 19 Abs 1 WEG 1975 sprach der OGH aus, dass die Aufteilungsregel des § 19 WEG 1975 auch dann gilt, wenn es sich bei den betroffenen Wohnungseigentumsobjekten um Reihenhäuser handelt. Er hielt weiters explizit fest, dass auf die Begründung von Wohnungseigentum an Reihenhäusern die für Wohnungseigentumsobjekte geltenden Regeln anzuwenden sind. Diese Judikatur gilt auch für das WEG 2002.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240267
  • Einsichtsrecht in Verträge der EigG mit Energieversorger und Versicherer gem § 34 WEG 2002?

    Mit der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung geht auch seine Verpflichtung einher, den Wohnungseigentümern Belegeinsicht zu gewähren. Da die Belegeinsicht der Kontrolle der Rechnungslegung dient und somit Ausfluss der Rechnungslegungspflicht ist, kann der Umfang jener Informationen, die zu belegen sind, nicht weiter gehen als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist. Das Recht auf Belegeinsicht besteht somit nur im Umfang des Rechts auf Rechnungslegung.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 208/24k | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240260
  • Umstellung des Heizungssystems: Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG?

    Maßnahmen der bloßen Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage sind ebenso wenig von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfasst wie der Tausch des Heizungssystems. Antragsteller, die die Zustimmung zu einer solchen Änderung begehren, müssen daher ein wichtiges Interesse bzw die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme behaupten und beweisen. Allgemeine Ausführungen zu Energiewende und Klimawandel ersetzen die Behauptungs- und Beweislast nicht.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 42/25z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234758
  • WE-Begründung an Außenfenstern, Außentüren und Fensterrollläden möglich?

    An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Die Außenhaut eines Gebäudes, das sind die Außenmauern und die Fassade, die Außenfenster, Balkone, Terrassen, Balkontüren und Balkongeländer sowie Außenjalousien und -rollläden, zählt zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft. An ihr kann somit nicht Wohnungseigentum begründet werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 13/25k | OGH vom 23.09.2025 | Dokument-ID: 1252631
  • Erwerb von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen durch „liegenschaftsfremde“ Personen

    Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 133/25g | OGH vom 18.12.2025 | Dokument-ID: 1268729
  • Voraussetzungen für die Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels

    Ein erfolgreicher Antrag auf Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels gem § 32 Abs 5 WEG 2002 setzt voraus, dass erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten der Mit- und Wohnungseigentümer bestehen. Maßgeblich ist dabei die objektive Nutzungsmöglichkeit, nicht die subjektive, tatsächliche. Auf lediglich vorübergehende Gegebenheiten kommt es nicht an.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 160/25b | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261298
  • Zum abweichenden Verteilungsschlüssel und Voraussetzung einer Neufestsetzung

    Vom gesetzlich vorgesehenen Verteilungsschlüssel (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) können sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam im Rahmen einer schriftlich geschlossenen Vereinbarung abgehen (§ 32 Abs 2 WEG 2002). Wurde eine solche Vereinbarung getroffen, kann das Gericht den Verteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nur noch dann ändern, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit gekommen ist.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 127/24y | OGH vom 03.06.2025 | Dokument-ID: 1234753
  • Wirksamkeit und Abstimmungsende von Umlaufbeschlüssen

    Ein Umlaufbeschluss ist nur dann wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten. Dabei ist keine starre Orientierung an der Zweiwochenfrist des § 25 Abs 2 WEG 2002 geboten. Ein Beschluss kommt erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses zustande. Keinesfalls hängt die Festlegung der Beendigung der Abstimmung und damit die Feststellung eines wirksamen Beschlusses von einer entsprechenden Erklärung des Initiators des Abstimmungsvorgangs ab.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 77/25x | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240268
  • Wertsicherungsregelung und Präklusion

    Die dreijährige Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung ist eine Präklusivfrist, deren Versäumen zum Rechtsverlust führt. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. Der ungenützte Fristablauf bewirkt im Ergebnis die Sanierung teilnichtiger Mietzinsvereinbarungen. Kraft des gesetzlichen Verweises in § 16 Abs 9 MRG gilt das auch für eine allenfalls unzulässige Erhöhung des Hauptmietzinses durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung.
    Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 78/25v | OGH vom 18.12.2025 | Dokument-ID: 1268734
  • Zur Aufforderung zur Äußerung beim Umlaufbeschluss

    Erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss, ist allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung zu bieten. Die Orientierung an der Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 ist dabei nicht zwingend. Dem schriftlichen Umlaufbeschluss muss auch keine getrennte schriftliche Verständigung oder eine ausdrückliche Aufforderung zur Äußerung vorangehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 222/24v | OGH vom 30.01.2025 | Dokument-ID: 1203761
  • Zur Realteilung durch WE-Begründung

    Die Realteilung einer in Miteigentum stehenden Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum setzt voraus, dass die entstehenden Anteile annähernd gleich beschaffen sind. Dabei sind auch die Art der Räumlichkeiten, deren Widmung und die (durch den Bauzustand mitbestimmten) Nutzungsmöglichkeiten in die Beurteilung einzubeziehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 129/25v | OGH vom 12.03.2026 | Dokument-ID: 1273245
  • Fruchtgenuss bei einem Kfz-Abstellplatz im „Mischhaus“?

    Wurde in einem Haus nicht an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet (Mischhaus), so kann an einem Objekt (hier: ein zwar parifizierter, aber keinem Wohnungseigentumsobjekt zugeordneter Kfz-Abstellplatz), das nicht im Grundbuch aufscheint, mangels Möglichkeit zur Intabulation, kein Fruchtgenussrecht begründet werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 76/25z | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261290
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen an für Mängel an allgemeinen Teilen

    Bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft können die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses erst nach Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses geltend gemacht werden. Entbehrlich ist ein solcher Beschluss der Eigentümergemeinschaft nur dann, wenn durch einen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, etwa, wenn die Wahl der Behelfe bereits getroffen wurde.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 212/24h | OGH vom 26.02.2025 | Dokument-ID: 1203760
  • Privilegierung bei Austausch des Heizungssystems zur Vermeidung fossiler Brennstoffe?

    Die Errichtung von Beheizungsanlagen zählt zu den privilegierten Änderungen des § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002. Privilegiert ist jedoch nur die Errichtung, nicht die Umgestaltung der Anlage oder der Tausch des Heizungssystems.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 100/24b | OGH vom 18.12.2024 | Dokument-ID: 1199160
  • Sind Freiflächen Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts?

    Freiflächen können nur dann Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts sein, wenn dieses dennoch einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbständigen Teil eines Gebäudes darstellt. Teil des Wohnungseigentumsobjekts sind solche Flächen daher (nur), wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts klar erkennbar sind.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 50/25a | OGH vom 20.11.2025 | Dokument-ID: 1261297
  • Zur Verkehrsüblichkeit einer Balkonerrichtung

    Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderungsmaßnahme nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist entscheidend, ob die Änderung gemessen am konkreten Haus und am konkreten Umfeld als verkehrsüblich angesehen werden kann. Das Umfeld besteht dabei in der unmittelbaren Umgebung, in der „Gegend“. Bei der Beurteilung kann daher nicht nur auf das betreffende Haus selbst oder einzelne Nachbarhäuser abgestellt werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 112/24t | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234759
  • Zur Unterlassung der nicht widmungsgemäßen Nutzung eines WE-Objektes

    Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts richtet sich grundsätzlich nach der diesbezüglichen privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer. Zur Auslegung ist der objektive Erklärungswert der Willenserklärungen heranzuziehen. Der Parteiwille ist nicht maßgeblich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 5/26k | OGH vom 12.03.2026 | Dokument-ID: 1273244
  • Balkon- und Dachsanierung: Unzulässige Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung?

    Für die Abgrenzung zwischen ordentlichen, der Erhaltung dienenden, und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen sind (auch) wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Die Notwendigkeit, ernste Gebrechen zu beheben, relativieren den Kostenfaktor. Die Sanierung eines reparaturbedürftigen Daches bzw Balkons kann somit als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung qualifiziert werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 176/25f | OGH vom 19.12.2025 | Dokument-ID: 1268730
  • Bestehen „unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten“ bei Balkonen?

    Aufwendungen für die Liegenschaft sind von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein anderer Aufteilungsschlüssel kann gerichtlich festgesetzt werden, wenn bezüglich der betroffenen Aufwendung erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Diese Voraussetzung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Wohnungseigentümer von der Nutzung anderer Wohnungseigentumsobjekte einschließlich deren Balkone ausgeschlossen ist.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 146/24t | OGH vom 02.04.2025 | Dokument-ID: 1203758
  • Zur Kündigung des Verwaltervertrags

    Die Auflösung des Verwaltungsvertrags zählt zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Der auf die Kündigung gerichtete Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist sofort vollziehbar und wird bestandskräftig, sofern er nicht fristgerecht angefochten wird bzw der Anfechtung rechtskräftig erfolglos blieb. Mängel der Willensbildung können bei Unterlassen oder Scheitern einer Anfechtung nicht mehr releviert werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 169/24z | OGH vom 06.03.2025 | Dokument-ID: 1203759
  • Zum Inhalt und der Wirksamkeit eines Umlaufbeschlusses

    Verweist ein Umlaufbeschluss auf den Inhalt eines vorangegangenen Umlaufbeschlusses, können behauptete Mängel der ersten Beschlussfassung, die nicht durch fristgerechte Anfechtung aufgegriffen wurden, nicht im Rahmen der Anfechtung des zweiten Beschlusses geltend gemacht werden. Durch die Rechtswirksamkeit des ersten Beschlusses werden allfällige Mängel saniert.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 26/25x | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1234757

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