Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Ihre Suche nach wertsicherung lieferte 7 Ergebnisse.
-
Zur Wertsicherung und Mietzzinserhöhung nach dem neuem ZIAG
Mit dem ZIAG wurde klargestellt, dass sich § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im Hinblick auf Wertsicherungsklauseln lediglich auf Verträge bezieht, die innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erfüllen sind. Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge sind somit nicht umfasst. Das ZIAG hat weiters mit § 879a ABGB festgelegt, dass der alleinige Umstand, dass eine Wertsicherungsklausel an einen vor Vertragsabschluss liegenden Basiswert anknüpft, ihrer sachlichen Rechtfertigung nicht entgegensteht.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 78/25a | OGH vom 18.03.2026 | Dokument-ID: 1273246 -
Wertsicherungsregelung und Präklusion
Die dreijährige Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung ist eine Präklusivfrist, deren Versäumen zum Rechtsverlust führt. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. Der ungenützte Fristablauf bewirkt im Ergebnis die Sanierung teilnichtiger Mietzinsvereinbarungen. Kraft des gesetzlichen Verweises in § 16 Abs 9 MRG gilt das auch für eine allenfalls unzulässige Erhöhung des Hauptmietzinses durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 78/25v | OGH vom 18.12.2025 | Dokument-ID: 1268734 -
Grenzen und Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln gem § 879 Abs 3 und § 879a ABGB
§ 879a ABGB stellt nunmehr klar, dass eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegt, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer relevanten Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses kommt, indem dem Mieter im Zuge der Wertanpassung in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 87/25p | OGH vom 10.03.2026 | Dokument-ID: 1268733 -
Zur Zulässigkeit des wertgesicherten Hauptmietzinses
Zu prüfen ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (iVm § 16 Abs 9 MRG) jedenfalls die Zulässigkeit des in Anwendung einer Wertsicherungsklausel angehobenen Hauptmietzinses nach den Vorgaben des § 16 MRG. Werden die zulässigen Höchstgrenzen überschritten, ist die den gesetzlich zulässigen Mietzins übersteigende Vorschreibung – nicht aber die Wertsicherungsvereinbarung selbst – unwirksam.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 127/25z | OGH vom 18.12.2025 | Dokument-ID: 1268735 -
Grenzen und Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln gem § 864a ABGB und § 6 Abs 2 Z 5 KSchG
Nicht jede Vereinbarung einer vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangsbasis bewirkt die Unzulässigkeit der Wertsicherungsabrede. Eine an die zuletzt verlautbarte Indexzahl anknüpfende Wertsicherungsvereinbarung ist durchaus verkehrsüblich und damit nicht objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB. Auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG liegt durch das Abstellen auf einen nahe am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegenden Ausgangswert nicht vor.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 87/25p | OGH vom 10.03.2026 | Dokument-ID: 1268732 -
Zivilrechtliche Prüfung von Wertsicherungsvereinbarungen im Außerstreitverfahren?
In einem Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 8 und Abs 9 MRG ist zu prüfen, ob der entsprechend einer Wertsicherungsvereinbarung angehobene Hauptmietzins den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit der Klausel betreffen, steht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen. Verstöße nach § 6 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB sind somit nicht im Außerstreitverfahren zu prüfen.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 110/24y | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203762 -
Wertsicherungsklauseln: Unanwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge
Der Normzweck des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, das Vertrauen des Verbrauchers auf die Entgeltvereinbarung zu schützen, erfasst lediglich solche Verträge, die innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist zu erfüllen sind. Damit ist die Bestimmung auf klassische Bestandverträge über Wohn- und Geschäftsraum typischerweise nicht anzuwenden. Dem Normzweck ist auch dann entsprochen, wenn die Entgeltvereinbarung nicht den Anschein der Unveränderlichkeit erweckt, wie etwa bei Wertsicherungsklauseln.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1234752