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  • Zur Zulässigkeit einer Wertsicherungsklausel nach dem VPI

    Eine Wertsicherungsklausel, die die Höhe des Mietzinses an den Verbraucherpreisindex koppelt, ist grundsätzlich zulässig. Sollen jedoch in die Preisanpassung Umstände einfließen, die aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags stammen, widerspricht die Vereinbarung dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Ein Abstellen auf den Indexwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist hingegen unbedenklich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 54/24z | OGH vom 17.12.2024 | Dokument-ID: 1195643
  • Baukostenindex als Index für die regelmäßige Wertanpassung der Miete gerechtfertigt?

    Die Vereinbarung einer Anpassung des Hauptmietzinses nach Maßgabe des Baukostenindex (Wohn- und Siedlungsbau) verstößt gegen das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil der notwendige enge Bezug zu den Kosten professioneller Vermieter fehlt. Es ist nicht angebracht, die Wertsicherung nur an die Entwicklung der Erhaltungskosten zu knüpfen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 23/24s | OGH vom 10.09.2024 | Dokument-ID: 1195610
  • Zivilrechtliche Prüfung von Wertsicherungsvereinbarungen im Außerstreitverfahren?

    In einem Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 8 und Abs 9 MRG ist zu prüfen, ob der entsprechend einer Wertsicherungsvereinbarung angehobene Hauptmietzins den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit der Klausel betreffen, steht die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen. Verstöße nach § 6 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB sind somit nicht im Außerstreitverfahren zu prüfen.
    Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 110/24y | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203762
  • Wertsicherungsklauseln: Unanwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge

    Der Normzweck des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, das Vertrauen des Verbrauchers auf die Entgeltvereinbarung zu schützen, erfasst lediglich solche Verträge, die innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist zu erfüllen sind. Damit ist die Bestimmung auf klassische Bestandverträge über Wohn- und Geschäftsraum typischerweise nicht anzuwenden. Dem Normzweck ist auch dann entsprochen, wenn die Entgeltvereinbarung nicht den Anschein der Unveränderlichkeit erweckt, wie etwa bei Wertsicherungsklauseln.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1234752
  • Richtwertmietzins: Verstoß gegen eine Wertsicherungsklausel

    § 6 Abs 2 Z 4 KSchG soll verhindern, dass der Preis im Vertrag zwar zahlenmäßig bestimmt wird, der Unternehmer sich jedoch die Möglichkeit offenhält, für nur kurze Zeit später erbrachte Leistungen ein höheres als dieses zahlenmäßig bestimmte Entgelt zu verlangen. Dieses Verbot gilt auch für Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 37/23h | OGH vom 24.05.2023 | Dokument-ID: 1145194