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Dokument-ID: 303545
Genehmigungsverfahren
Vor der Entscheidung sind gem § 23 NÖ GVG neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:
- die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft,
- die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werde,
- die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.