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Alle Ergebnisse (3550) anzeigenWEKA (red) - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste
Wohnungstypbeschreibung
Der Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 und Abs 6 MRG) gehört neben dem angemessenen Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG) und dem Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 bis 4 MRG) zu den drei Mietzinsarten, die dann Anwendung finden, wenn das Mietverhältnis in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt.
Seit Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes (kurz: WÄG), mit BGBl 1993/800, kommt er nur eingeschränkt zur Anwendung. Ist der Mietvertrag nach dem 28.02.1994 zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen worden, finden die Bestimmungen des Kategoriemietzinses nur dann Anwendung, wenn es sich um eine Altbauwohnung der Kategorie D handelt. Es gelten fixe „Kategorie-Mietzinse“.
Befindet sich die Kategorie D-Wohnung in nicht brauchbarem Zustand, so ist der Hauptmietzins seit 01.07.2023 gem BGBl II Nr 170/2023 mit EUR 1,12 pro m2 und pro Monat begrenzt. Für eine Kategorie D-Wohnung in brauchbarem Zustand darf ein Hauptmietzins seit 01.07.2023 mit EUR 2,23 EUR pro m2 und pro Monat vereinbart werden.
Achtung: Mit 01.04.2026 ändern sich die Kategoriebeträge aufgrund des neuen Mieten-Wertsicherungsgesetz erneut und zwar für Kategorie D nicht brauchbar auf EUR 1,13 und Kategorie D brauchbar auf EUR 2,25.
Bei einem befristeten Mietvertrag ist vom so berechneten Hauptmietzins überdies noch ein Befristungsabschlag im Ausmaß von 25 % in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass sich ein ursprünglich befristeter Mietvertrag später in ein unbefristetes Mietverhältnis umwandelt, fällt der Befristungsabschlag nur dann weg, wenn der Hauptmietzins ursprünglich ziffernmäßig sowohl mit als auch ohne Befristungsabschlag ausgewiesen worden ist.