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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Wirksamkeit und Abstimmungsende von Umlaufbeschlüssen
OGH: Ein Umlaufbeschluss kommt gem § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung daher erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Ob den Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, hängt von den einzelfallbezogenen Umständen, insbesondere vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität ab; eine zwingende Orientierung an der Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 ist nicht erforderlich. Zu beachten ist bei der Beurteilung, dass die Überlegungsfrist nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt dient.