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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Nichtzahlung des Mietzinses: Wirkt das gegen einen Mitmieter ergangene Urteil auch gegen die anderen Mitmieter?
OGH: Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB. Im (Auf-)Kündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis bilden sie im Allgemeinen eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Umgekehrt liegt in einem Verfahren auf Zahlung des Mietzinses noch keine einheitliche Streitpartei vor, nur weil Mitmieter aus dem Bestandvertrag solidarisch für die Zahlung des Mietzinses haften. Die auf Zahlung des Mietzinses in Anspruch genommenen Mitmieter bilden daher keine notwendige Streitgenossenschaft.