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Dokument-ID: 1252635

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Zur objektiven Unvermietbarkeit wegen Widmung zu Gemeinschaftszwecken

OGH: Gem § 17 MRG bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benutzten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses. Anderes gilt, wenn zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart worden ist oder sich ein anderer Verteilungsschlüssel aus der Ausnahmebestimmung des § 17 MRG ergibt.

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