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Vorschrift
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)
§ 12. Selbstberechnungserklärung
idF BGBl. I Nr. 25/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
(BGBl. I Nr. 25/2025)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 iVm BGBl II Nr. 75/2006 gilt ab 01.01.2027:
„Zu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und dem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnung mitzuteilen.“)