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Vorschrift
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)
§ 7. Tarif
idF BGBl. I Nr. 97/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026 | Datum des Außerkrafttretens 31.03.2026
1. |
| ||||||||
2. |
| ||||||||
3. | In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer … 3,5 %. |
(2) Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Abs. 1 und keine Steuer gemäß § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I Nr. 85/2008, in der jeweils geltenden Fassung, an, erhöht sich diese Steuer um 3,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).(BGBl. I Nr. 97/2025)
(3) Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Abs. 1 Z 2 lit. a, lit. b erster Satz oder lit. c berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (§ 10) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.
(Anm. d. Red.: Abs. 3 entfällt gem. BGBl. I Nr. 97/2025 mit 01.04.2026.)