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Dokument-ID: 1014501
Wann ist die Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung gerechtfertigt?
OGH: Das Individualrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Auflösung des Verwaltungsvertrags gem § 21 Abs 3 WEG kann nur dann erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen.