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Schenkungsvertrag
Formvorschriften bei Schenkungsvertrag
Allgemeines
Formfreiheit bedeutet, dass der Abschluss von schuldrechtlichen Vereinbarungen an keine besondere Form gebunden ist. Grundsätzlich gilt für Vertragsabschlüsse Formfreiheit (§ 883 ABGB). In vielen Fällen wird aber die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes durch gesetzliche Formvorschriften eingeschränkt, wobei die Motive des Gesetzgebers, derartige gesetzliche Formvorschriften zu erlassen, durchaus unterschiedlicher Natur sein können (Beweissicherung, Schutz vor Übereilung, Hervorhebung des Vertrages durch eine besondere Offenkundigkeit des Vorganges, wie zB Eheschließung etc).