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Andrea Weisert - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Nachtruhe

Eigentumsrecht

Gem § 364 ABGB darf das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden.

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