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Dokument-ID: 157121
Vorschrift
Gerichtsgebührengesetz (GGG)
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
§ 14. Allgemeine Grundsätze
idF BGBl. Nr. 501/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.