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Dokument-ID: 428737
Vorschrift
Denkmalschutzgesetz (DMSG)
§ 18. Bestätigung
idF BGBl. I Nr. 41/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2024
(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
- der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
- im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
- keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
- nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
- keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
- nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.
(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.
(BGBl. I Nr. 41/2024)