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Dokument-ID: 075071
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3) der Beschädigung;
§ 978.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurück zu fordern.