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Dokument-ID: 075045
Neunzehntes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Neunzehntes Hauptstück
Von dem Verwahrungsvertrage
§ 957. Verwahrungsvertrag.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.