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Theresa Tisch | Judikatur | Leitsatz
Stellt ein Studentenwohnheim eine sonstige Räumlichkeit iSd § 14 Abs 8 WGG dar?
OGH: Der Antragsteller ist Nutzungsberechtigter einer Wohnung in einer Wohnhausanlage und begehrte die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung ebendieser. Er beantragt die Aufnahme der Einnahmen aus der Vermietung des Studentenheims iSd § 14 Abs 8 WGG iVm § 13 Abs 5 WGG zu 25 % in die Einnahmen der Betriebskostenabrechnung. Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und Vermieterin der Wohnhausanlage, in welcher der Antragsteller Nutzungsberechtigter einer Wohnung ist. Die Antragsgegnerin wandte ein, dass Studentenwohnungen keine sonstigen Räumlichkeiten iSd § 13 Abs 5 und § 14 Abs 8 WGG seien.