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Dokument-ID: 258295
Judikatur | Leitsatz
Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG
Das beklagte Speditionsunternehmen mietete von der klagenden Partei Büro- und Lagerräume mit direktem Schienenzugang im Bereich eines Bahnhofs. Der Mietvertrag vom 14.01.1998 enthielt eine Verpflichtung der beklagten Partei zu einem bestimmten Mindestwagenumsatz. Nach Übergabe der Räumlichkeiten an die Bestandnehmerin stellte sich heraus, dass der Zugang zu den Gleisen aufgrund schadhafter Tore zunächst nur eingeschränkt möglich war; es kam zu einer eingeschränkten Verwendung. Im Mai 1998 wurde die Verwendung der Zugangstore behördlich untersagt.