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Dokument-ID: 074986
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 905a.
idF BGBl. I Nr. 50/2013 | Datum des Inkrafttretens 16.03.2013
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
(BGBl. I Nr. 50/2013)