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Dokument-ID: 301758
Judikatur | Leitsatz
Unterscheidung einer Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht
OGH: Eine Unternehmenspacht liegt nach stRsp dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags wird. Neben den Räumen vom Bestandgeber wird auch das bereit gestellt, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört (vgl 8 Ob 11/04g). Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind in etwa, dass der vereinbarte Pachtzins im Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht, dass neben den Geschäftsräumlichkeiten auch ein Warenlager, die Konzession oder sonstige Gewerbeberechtigung überlassen werden.