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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Zur Verkehrsüblichkeit bei Eingriffen in die Bausubstanz durch Verglasung oder Erweiterung von Wohnraum
OGH: In casu begehrte die Antragstellerin die Genehmigung des von ihr durchgeführten Abbruchs der Außenwand im Wohn-/Essbereich und der stattdessen eingebauten Schiebetür, welcher der ursprünglichen Außenwand vorgesetzt ist, wodurch sich ihr Wohnbereich um rund 4 m² vergrößerte und zusätzlich der Errichtung einer Außenstiege im Osten der Terrasse. Sie ist Mit- und Wohnungseigentümerin einer Liegenschaft, auf der Reihenhäuser errichtet sind, und ihr Wohnungseigentumsobjekt ist das westliche Randhaus. Das Rekursgericht verneinte in seiner Entscheidung die Verkehrsüblichkeit dieser Maßnahmen und sah auch ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn verletzt.